Die Satzung Der Ludwigsfelder Soccerdevils


Der Verein führt den Namen "Ludwigsfelder Soccer Devils e.V." und hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.

§ 1

Der Verein Ludwigsfelder Soccer Devils mit Sitz in Ludwigsfelde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist für jeden Bürger offen. Er fördert die sportlichen Übungen und Leistungen und dient der Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

1. Mitglied kann jeder sportinteressierte Bürger der Stadt werden, ohne Ansehen seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gesichtspunkte. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

2. Der Verein besteht aus : dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und den Mitgliedern im Erwachsen, Jugend - und Kinderbereich.

3. Die Aufnahme ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Vereins zu beantragen. bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft erlischt : Austritt, Ausschluß oder Auflösen des Vereins.

5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

6. Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch Entscheidung der Mitglieder mit ¾ Mehrheit der Anwesenden erfolgen, insbesondere , wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins in gröblicher Weise zuwidergehandelt hat. Der Ausschluß ist mit dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist binnen 3 Wochen nach Absendung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4

Organe sind Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§ 5

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und allen weiteren Ordnung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung. Sie werden auf der Grundlage der Beitragsordnung fällig. Bei Beitragsrückständen ruhen die Mitgliedsrechte und die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

§ 6

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt einmal im Jahr. Ihre Tagesordnung muß folgendes enthalten:

a ) Jahres - und Geschäftsbericht

b ) Kassenbericht

c ) Kassenprüfungsbericht

d ) Bestellung eines Wahlleiters

e ) Entlastung des Vorstandes

f ) Neuwahl des Vorstandes und Kassenprüfers

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen binnen einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

3. Die Einberufung sowohl der ordentlichen, als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bekanntzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% aller Mitglieder anwesend ist.

5. Erweist sich die erste einberufene Mitgliederversammlung als nicht beschlußfähig, so ist die zweite einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit gesetzlich oder satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm - und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung teilnehmen.

§ 8

1. Der Vorstand besteht aus : dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies Verlangen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zuführen. Wahlen und Abstimmungen sind aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch vier Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 10

Änderungen dieser Satzung können nur durch Mitgliederversammlungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins sind mindestens die Stimmen von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Zossen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25. November 1995 von der Mitgliederver-sammlung des Vereins "Ludwigsfelder Soccer Devils" beschlossen worden.

Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

Koppe, Swen (Vorsitzender)
Dräger, Klaus (Ehrenpräsident)
Bennewitz, Jörg (stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer)
Wölki, Frank (Schatzmeister)
Schubert, Jan (Öffentlichkeitsarbeit)


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